Schulgemeinschaftsausschus
§ 64 Schulunterrichtsgesetz:
- Der SGA ist ein behördliches Kollegialorgan der Schule und unterliegt den Gesetzen und Verordnungen
- Dem SGA obliegt die Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft.
- Die Mitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit und der Amtshaftung.
- SGA-Mitglieder sind weisungsgebunden gegenüber vorgesetzten Organen.
Jedes Schuljahr müssen mindestens zwei Sitzungen stattfinden.
Zu den Aufgaben des SGA gehören (§ 64 Abs. 2 Z1 SchUG):
a. Entscheidungen mit einfacher Mehrheit:
- mehrtägige Schulveranstaltung
- die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§13 a Abs.1)
- die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§19 Abs.1)
- die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen §46 Abs.2)
- die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen bzw. schulbezogene Veranstaltungen sind (§46 Abs.2)
- die Durchführung von Veranstaltungen der Schullaufbahnberatung
- die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesund-heitspflege
- Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§58 Abs.3)
- Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§14 Abs.7)
- Terminisierung der Wiederholungsprüfungen
b. Entscheidungen mit 2/3 Mehrheit:
- Hausordnung (§44 Abs.1 des SchUG)
- schulautonome Lehrplanbestimmung (§6 Abs. 1 und 3 des SchUG)
- schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen(§8a Abs. 2 des SchUG)
- schulautonome Schulzeitregelungen (§2 Abs. 5 und 8, §3 Abs. 2)
- schulautonome Festlegung von Reihungskriterien (§5 Abs. 4)